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Deine, meine, unsere Kinder – Nachlassplanung in der Patchwork-Familie
Patchwork ist nicht nur auf dem Sofa individuell. Beziehungen sind heutzutage bunter als noch vor wenigen Jahrzehnten. Immer häufiger gehen Partner, die gemeinsame Kinder haben, getrennte Wege. Nicht selten finden sie neue Lebensgefährten, die ebenfalls Kinder aus einer früheren Beziehung mitbringen. Gegebenenfalls wird das Patchwork noch durch weitere, gemeinsame Kinder bereichert. So aufregend diese Beziehungsgeflechte sind, so komplex sind die Herausforderungen für die Beteiligten, gerade in puncto Nachlassplanung.
„Die“ Patchwork-Familie gibt es nicht. Vielmehr gibt es die unterschiedlichsten Familienkonstellationen und auch die Gestaltungswünsche sind in jedem Einzelfall verschieden. „Dabei ergeben sich schon in vermeintlich einfachen Fällen knifflige Aufgaben für die Beteiligten – und für ihre rechtlichen Berater!“, sagt Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. Ein simples Beispiel soll dies verdeutlichen: Der Ehemann hat einen Sohn mit in die neue Ehe gebracht, die Ehefrau zwei Töchter. Die Ehegatten wünschen sich, dass beim Tod des einen Ehegatten der andere Ehegatte das gesamte Vermögen erhält. Wenn auch der zweite Ehegatte stirbt, sollen die Kinder zu jeweils einem Drittel erben.
Ein Testament oder Erbvertrag ist hier unumgänglich, denn ohne letztwillige Regelung würde dieses Ziel verfehlt: Nach der gesetzlichen Erbfolge erben beim Tod des erstversterbenden Ehegatten nicht nur der überlebende Ehegatte, sondern daneben auch die Abkömmlinge des Erstversterbenden (beim Tod des Ehemannes also der Sohn, beim Tod der Ehefrau deren beiden Töchter). Die Ehegatten können zwar abweichende Verfügungen treffen und etwa bestimmen, dass beim Tod des Erstversterbenden der Überlebende alleine erbt und beim Tod des Zweitversterbenden die Kinder zu je einem Drittel bedacht sind. Doch führt auch das nicht notwendigerweise zum Ziel. Denn wenn zunächst die Ehefrau und danach der Ehemann versterben, könnte der Sohn das Erbe ausschlagen und sein gesetzliches Pflichtteilsrecht nach seinem Vater geltend machen, welches in diesem Fall wertmäßig die Hälfte des Nachlasses erfasst. Der Sohn erhielte also mehr als seine Stiefschwestern, denen beim Tod des Ehemannes kein Pflichtteilsrecht zustünde, da sie rechtlich nicht dessen Abkömmlinge sind. Der Sohn könnte somit – abhängig von der zufälligen Reihenfolge des Versterbens – die Nachlassplanung der Eltern durchkreuzen.
Um die Risiken einzudämmen, kann man mit Pflichtteilsverzichten und Abänderungsvorbehalten arbeiten. Noch komplizierter wird die Gestaltung, wenn die Ehegatten nicht nur eine ungleiche Anzahl an Kindern in die Ehe mitbringen, sondern auch ihr Vermögen ungleich verteilt ist, namentlich weil nur ein Ehegatte Immobilieneigentümer ist. Hier muss gegebenenfalls schon zu Lebzeiten Vermögen zwischen den Ehegatten übertragen werden.
„Da es in Patchwork-Konstellationen viele Fallstricke gibt und die Gestaltung stark vom Einzelfall abhängt, sollten Sie professionelle Hilfe bei der Nachlassplanung nicht scheuen“, hält Dr. Walter als Fazit fest. „Die Gebühren des Notars sind gesetzlich vorgegeben und richten sich gerade nicht nach der Komplexität der Regelung.“
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Februar 2018, Notarkammer Baden-Württemberg
Brexit und Briefkastengesellschaften – Auswirkungen und Handlungsmöglichkeiten
Zahlreiche in Deutschland tätige Unternehmen weisen eine englische Rechtsform auf. Insbesondere die Limited Company, die sich vor der Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Jahr 2008 aufgrund ihres geringen Kapitalbedarfs auch bei deutschen Unternehmern einer gewissen Beliebtheit erfreute, gibt es nach wie vor zuhauf. Bei einem „harten Brexit“ könnten sich diese Gesellschaften nicht mehr auf die europäische Niederlassungsfreiheit berufen. Dies hätte den Verlust der Haftungsbeschränkung zur Folge und würde auch die Wirksamkeit neu abgeschlossener Geschäfte in Frage stellen. Betroffene Unternehmen sollten daher die verbleibenden Monate bis zum Brexit nutzen, um sich rechtzeitig beraten zu lassen und gegebenenfalls in eine deutsche Rechtsform zu wechseln.
Die Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union kommen nur schleppend voran. Sofern bis Ende März 2019 keine Einigung erzielt wird, werden die europäischen Verträge – und damit die europäischen Grundfreiheiten – im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht mehr gelten (sog. „harter Brexit“). Das stellt Unternehmen, die als sog. Briefkastengesellschaften im Vereinigten Königreich registriert sind, ihre Geschäfte aber in Deutschland tätigen, vor existenzielle Fragen. Betroffen sind insbesondere Unternehmen in der Rechtsform einer Limited, von denen es in Deutschland immer noch mehrere Tausend gibt.
Briefkastengesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten werden in Deutschland aufgrund der europäischen Niederlassungsfreiheit rechtlich anerkannt. Anders ist dies jedoch bei Briefkastengesellschaften aus sog. Drittstaaten, zu denen nach einem harten Brexit auch das Vereinigte Königreich zählen würde. Für diese gilt deutsches Recht. Eine in Deutschland tätige Limited würde daher künftig nicht mehr wie eine englische Kapitalgesellschaft, sondern wie eine deutsche Personengesellschaft bzw. – wenn es nur einen Gesellschafter gibt – wie ein Einzelkaufmann behandelt. „Die Gesellschafter einer Limited würden durch einen harten Brexit ihre Haftungsbeschränkung verlieren und für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich mit ihrem gesamten Vermögen haften“, warnt Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. „Außerdem kann sich die Vertretungsberechtigung für die Gesellschaft ändern. Wird dies nicht berücksichtigt, werden neue Geschäfte möglicherweise nicht wirksam geschlossen.“
Betroffene Gesellschaften sollten die Zeit bis zum Brexit daher nutzen, um ihre Struktur rechtzeitig anzupassen. Eine umfassende Beratung zu den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und eine kompetente Umsetzung der erforderlichen Schritte bieten die Notarinnen und Notare. Im Ergebnis wird häufig eine Überführung der Limited in eine deutsche GmbH ratsam sein. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten: Beispielsweise könnten die Gesellschafter ihre Limited im Vereinigten Königreich liquidieren und die Vermögensgegenstände einzeln auf eine neue deutsche Gesellschaft übertragen. Diese Vorgehensweise ist aber meist nicht praktikabel und zudem steuerlich nachteilig. Alternative Gestaltungsmöglichkeiten sind die grenzüberschreitende Verschmelzung oder ein grenzüberschreitender Formwechsel. Hierbei gehen sämtliche Vermögensgegenstände und Vertragsverhältnisse automatisch auf die neue Gesellschaft mit deutscher Rechtsform über. Da Verschmelzung und Formwechsel auf europäischem Recht beruhen, müssen diese jedoch zwingend vor dem Brexit umgesetzt werden. Wer diese rechtlich durchaus komplexen Lösungen (noch) scheut, könnte zumindest darüber nachdenken, als „Haftungspuffer“ eine deutsche Kapitalgesellschaft zwischen sich und die Limited zu stellen.
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Dezember 2017, Notarkammer Baden-Württemberg
Auf eine notarielle Vorsorgevollmacht sollten Immobilieneigentümer nicht verzichten
Wenn sich jemand nach einem Unfall, infolge einer Krankheit oder auf Grund seines Alters nicht mehr selbst um seine Angelegenheiten kümmern kann, greift ihm im Alltag oftmals die Familie unter die Arme. Doch es braucht auch jemanden, der in einer solchen Situation rechtliche Entscheidungen für ihn treffen kann. Will man ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermeiden, muss hierfür rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht errichtet werden. Während im Alltag oft eine einfache schriftliche Vollmacht ausreicht, genügt diese unter anderem dann nicht mehr, wenn es um Immobilien geht. Ein Fall aus Bonn verdeutlicht, wie brisant das für die ganze Familie sein kann.
Eine ältere Dame konnte auf Grund einer fortgeschrittenen Demenz nicht mehr alleine in ihrem Haus wohnen. Um die erheblichen Kosten für die professionelle Pflegeeinrichtung bezahlen zu können, wollten die Kinder das Haus der Mutter verkaufen. Die ältere Dame hatte für diesen Fall vermeintlich vorgesorgt und frühzeitig von Hand eine Generalvollmacht verfasst, in der sie ihre Kinder zu ihren Bevollmächtigten eingesetzt hatte. Als die Kinder mit dieser Generalvollmacht den Kaufvertrag über das Haus abschließen wollten, mussten sie jedoch feststellen, dass die handgeschriebene Vollmacht hierfür nicht ausreicht. „Für Immobiliengeschäfte ist eine Vollmacht erforderlich, die von einem Notar beurkundet oder zumindest beglaubigt worden ist“, erläutert Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. „Eine handschriftliche Generalvollmacht reicht hierfür nicht aus.“
Bei der notariellen Beurkundung einer Vorsorgevollmacht erfragt der Notar im Gespräch mit dem Vollmachtgeber dessen Willen, klärt den Sachverhalt und belehrt ihn über die rechtliche Tragweite der in der Vorsorgevollmacht enthaltenen Erklärungen. Bei der öffentlichen Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht bestätigt der Notar demgegenüber lediglich die Unterschrift des Erklärenden unter dem Vollmachtstext. „Die notarielle Beurkundung ist der optimale Weg, um rechtssicher eine Vorsorgevollmacht zu errichten, die die individuellen Bedürfnisse und Wünsche des Vollmachtgebers berücksichtigt“, betont Dr. Walter. Die wohl wichtigste Frage bei der Gestaltung einer Vorsorgevollmacht ist die sorgfältige Auswahl des Bevollmächtigten durch den Vollmachtgeber: „Für eine Vorsorgevollmacht muss ein entsprechendes Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten bestehen, damit sich der Vollmachtgeber darauf verlassen kann, dass die Vollmacht auch in seinem Sinne ausgeübt wird“, rät Dr. Walter.
In dem Fall der alten Dame aus Bonn war die Errichtung einer notariellen Vollmacht auf Grund ihrer fortgeschrittenen Demenz nicht mehr möglich. In einer solchen Situation muss dann trotz der Vorsorgevollmacht ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden, der den Verkauf der Immobilie durchführt. Nach dem Abschluss des Kaufvertrages ist zusätzlich eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht erforderlich. „Dieses Genehmigungsverfahren ist sehr zeitaufwendig,“ erläutert Dr. Walter. Das Gericht muss die Konditionen des Kaufvertrages prüfen und sich daneben auch die Angemessenheit des Kaufpreises gutachterlich bestätigen lassen. Erst wenn feststeht, dass der Kaufvertrag dem Wohl des Betreuten entspricht, wird die Genehmigung erteilt. Im Fall der alten Dame aus Bonn hat dieses Verfahren mehrere Monate in Anspruch genommen. In dieser Zeit musste die Familie die erheblichen Pflegekosten aus eigenen Mitteln tragen. „Die frühzeitige Erstellung einer notariellen Vorsorgevollmacht ist daher ein wesentliches Element der Vorsorge – nicht nur im Alter“, rät Dr. Walter.
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November 2017, Notarkammer Baden-Württemberg
Update zur Baubeschreibung bei Bauträgerverträgen
Ab 1. Januar 2018 gelten neue gesetzliche Vorgaben für Bauträgerverträge von Verbrauchern. Die Baubeschreibung, die die wesentlichen Eigenschaften der neu zu errichtenden Wohnung oder des Hauses enthält, erhält einen gesetzlichen Mindestumfang. Ist sie unvollständig oder unklar, können Werbeaussagen und Prospekte herangezogen werden. Das Risiko von verbleibenden Zweifeln trägt der Bauträger.
Bei einem Bauträgervertrag verpflichtet sich ein Unternehmer, auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Haus oder eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus zu errichten und dem Käufer nach Fertigstellung die Immobilie schlüsselfertig zu übergeben. Häufig ist das Vorhaben zum Zeitpunkt des Kaufs nur projektiert oder befindet sich im Rohbau. Der Käufer ist darauf angewiesen, dass er vom Bauträger zutreffend über das geplante Objekt informiert wird. Maßgeblich ist insbesondere die Baubeschreibung.
Die Baubeschreibung enthält die technische Beschreibung der Immobilie, insbesondere zur Bauausführung und die Details zum Ausbau der Wohnung. Sie legt fest, welche Leistung der Bauträger erbringen muss. Deshalb ist die Baubeschreibung immer Teil des notariell beurkundeten Bauträgervertrags. „Schauen Sie sich die Baubeschreibung immer genau an, damit Ihre Erwartungen an die Immobilie nicht enttäuscht werden! Der Notar stellt si-cher, dass Sie die Baubeschreibung und weitere wichtige Unterlagen in aller Regel mindestens 14 Tage vor Beurkundung mit dem Entwurf des Bauträgervertrags erhalten, damit Sie ausreichend Zeit haben, sich damit zu befassen“, sagt Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg.
Mit der Baurechtsreform im Sommer dieses Jahres hat der Gesetzgeber konkrete Vorgaben für die Baubeschreibung gemacht und insgesamt neun Informationskategorien vorgegeben: zum Beispiel eine allgemeine Beschreibung des Gebäudes, Pläne und Grundrisse, technische Angaben zum Energie-, Brandschutz- und Schallschutzstandard, eine Beschreibung der Baukonstruktionen, zum Innenausbau, zu den gebäudetechnischen Anlagen, zu den Qualitätsmerkmalen des Gebäudes und zu den Sanitärobjekten, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen. „Viele dieser Informationen sind schon heute in Baubeschreibungen enthalten.
Mit der Baurechtsreform wird aber ein klarer Mindeststandard definiert“, sagt Dr. Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. Die Baubeschreibung muss „klar“ aber nicht unbedingt für jeden Verbraucher „verständlich“ formuliert sein. Der Gesetzgeber verweist Verbraucher vielmehr darauf, bei Verständnisproblemen – gerade von komplexen technischen Informationen – Experten zu Rate zu ziehen, die sie über den Inhalt der Baubeschreibung aufklären.
Unvollständige und unklare Baubeschreibungen führen dazu, dass die Baubeschreibung unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitenden Umstände auszulegen ist. So können Prospekte, Werbefilme, Modelle oder Vergleichsobjekte des Bauträgers oder sogar Aussagen von Vermittlern etwa zur Aussicht oder zur Wohnungsgröße für den Vertrag relevant werden. Verbleibende Auslegungszweifel über den Umfang der geschuldeten Leistung gehen zu Lasten des Bauträgers.
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Oktober 2017, Notarkammer Baden-Württemberg
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