Unsicherheit am Krankenbett – Eine Patientenverfügung kann helfen
Erneut musste sich der Bundesgerichtshof (VI ZR 13/18) mit lebensverlängernden Maßnahmen befassen. Und wieder einmal zeigte sich auf tragische Weise, wie der Wille des Patienten mit einer Patientenverfügung hätte ermittelt und so Unsicherheiten in der medizinischen Behandlung sowie Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können.
Was war passiert? Ein schwer kranker Patient wurde über eine längere Zeit künstlich am Leben erhalten. Aufgrund der Demenz konnte er nicht mehr selbst bestimmen, welche Behandlung er möchte. Eine Patientenverfügung gab es nicht. Seine Einstellung zu lebensverlängernden Maßnahmen war nicht bekannt. Der Sohn forderte vom Arzt Schmerzensgeld, weil sein Vater durch die Lebensverlängerung unnötig gelitten habe.
Über lebensverlängernde Maßnahmen selbst entscheiden
Der Bundesgerichtshof hat die Klage zwar abgewiesen. Dieser Fall zeigt jedoch erneut, wie wichtig es ist, die Entscheidung über die medizinische Behandlung am Lebensende nicht anderen zu überlassen. Angehörige sind häufig nicht nur emotional überfordert, weiß Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. Immer wieder führt die Frage des Arztes, welchen Behandlungswunsch der Patient gehabt hätte, zu Streit unter den Angehörigen. Dafür gibt es nur einen Ausweg: Die schriftliche Dokumentation des Willens. Das geschieht in einer Patientenverfügung.
Eine Patientenverfügung sollte man sich aber nicht einfach zu Hause selbst schreiben oder online erstellen lassen, erklärt Dr. Walter. Der Bundesgerichtshof war bereits mehrfach mit der Auslegung von unklar formulierten Patientenverfügungen befasst. Das zeigt, wie hoch das Streitpotenzial unter den Angehörigen beim Thema künstliche Lebensverlängerung ist.
Patientenverfügung nur mit Sachkunde
Eine Patientenverfügung beinhaltet medizinische und rechtliche Aspekte. Sie gehört daher in Fachhände, empfiehlt Dr. Walter und ergänzt: „Patientenverfügungen sollten so präzise wie möglich abgefasst sein. Perfektion wird nicht erwartet, da niemand seinen Tod vorhersehen kann. Aber Laien werden bei der Abfassung häufig überfordert sein. Ein Notar hilft bei der rechtssicheren Erstellung. Nach Rücksprache mit einem Arzt können dann noch Besonderheiten aufgenommen werden.“
Und damit der dokumentierte Wille auch durchgesetzt wird, empfiehlt es sich, eine Vertrauensperson namentlich zu bestimmen. Die Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht bietet sich an. Dr. Walter erklärt: „Der Betroffene sollte festlegen, wer seinen Willen durchsetzen soll. Dies sichert auch in Zweifelsfällen eine Durchsetzung des Behandlungswunsches. Wenn zudem mit dem Benannten die Wertvorstellungen und Behandlungswünsche besprochen werden, hat man alles richtig gemacht.“
Weitere Pressemitteilungen des Presseverbunds zu allen Ratgeberthemen rund um das Notariat finden Sie im Presseportal der Hamburgischen Notarkammer. Um die Pressemitteilungen des Presseverbunds zu abonnieren, klicken Sie bitte hier.
April 2019, Notarkammer Baden-Württemberg
Die Zehn-Jahres-Frist bei der Immobilienschenkung
Jedes Jahr werden in Deutschland mehrere Tausend Grundstücke durch Schenkungen übertragen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. So kann die Übertragung die Basis für den Hausbau der Kinder sein. Mancher will sich aber auch von der Last der Bewirtschaftung befreien. In anderen Fällen wiederum sollen der künftige Nachlass möglichst gering gehalten oder steuerliche Freibeträge umfassend ausgenutzt werden. Stets kommt man im notariellen Vorgespräch auf die berühmten „zehn Jahre“ zu sprechen, denn diese Frist spielt bei der Schenkung von Immobilien an vielen Stellen eine wichtige Rolle. Aber Achtung: Ob und wann die Frist anläuft, kann von Rechtsgebiet zu Rechtsgebiet unterschiedlich sein.
Verschenkt, verarmt und nun? – Der Sozialhilferegress
„Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen. Dieser Spruch aus Kindheitstagen lässt sich nicht auf das Recht übertragen“, erläutert Geschäftsführer Dr. Carsten Walter von der Notarkammer Baden-Württemberg. Gerade wenn ein Schenker plötzlich auf Sozialleistungen angewiesen ist, etwa weil Einkünfte und Vermögen für die Finanzierung eines Pflegeplatzes nicht mehr ausreichen, stehen schnell Schenkungen aus den letzten Jahren im Fokus. Denn das Gesetz gibt dem Schenker ein Rückforderungsrecht hinsichtlich des geschenkten Gegenstandes, wenn der Schenker auf einmal nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten oder seinen Unterhaltspflichten nachzukommen.
Bei Schenkungen innerhalb der Familie wird diese Rückforderung aus familiären Gründen häufig nicht geltend gemacht werden. Dazu besteht auch keine Verpflichtung. Dr. Carsten Walter weist aber auf die Möglichkeiten eines Übergangs des Rückforderungsanspruchs auf staatliche Stellen hin: „Soweit ein Sozialhilfeträger später Leistungen an den Schenker erbringt, kann er den Rückforderungsanspruch auf sich überleiten.“ Die Schenkung und die spätere Bedürftigkeit sollen nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen, denn prinzipiell muss sich jeder zunächst selbst helfen. Mit der Überleitung ist der Sozialhilfeträger der neue Gläubiger des Rückforderungsanspruchs. Er allein entscheidet über dessen Geltendmachung. Auch wenn der Schenker es nicht will, muss der Beschenkte dann Rückforderungen befürchten. In der Praxis bedeutet dies aber regelmäßig nicht die Herausgabe der Immobilie, vielmehr wird häufig eine monatliche Geldzahlung im Umfang der Finanzierungslücke geleistet. Die Zahlung ist dabei insgesamt auf die Höhe des Schenkwertes begrenzt.
Tritt die Verarmung erst zehn Jahre nach der Leistung des geschenkten Gegenstandes ein, ist die Rückforderung ausgeschlossen. Geschäftsführer Dr. Carsten Walter von der Notarkammer Baden-Württemberg erläutert insoweit: „Maßgeblich für den Zeitpunkt ist der Tag, an dem nach Abschluss der Verträge der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt gestellt ist. Ob und in welchem Umfang dem Schenker noch Nutzungsrechte am Grundstück zustehen, ist für diese Frist unbedeutend.“
Ich schenke mich arm! – Und was ist mit dem Kind aus erster Ehe?
Das Recht garantiert Ehegatten, Kindern und unter Umständen sogar den Eltern eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Verstorbenen. „Das Gesetz löst dies über einen Anspruch auf Geldzahlung gegenüber den Erben, den sogenannten Pflichtteilsanspruch. Die Höhe der Zahlung ist abhängig vom Wert des hinterlassenen Vermögens und der Erbquote, die einem kraft Gesetzes zugestanden hätte“, erläutert Dr. Carsten Walter und führt weiter aus: „Doch kurz vor dem Tod alles zu verschenken, das geht nicht. Hier hat der Gesetzgeber Mechanismen zum Schutze der Pflichtteilsberechtigten eingebaut.“
Durch die Schenkung wird der Nachlass geringer, was in der Konsequenz auch zu einer Reduzierung des Pflichtteilsanspruchs führt. Das Gesetz sieht daher zusätzlich einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils vor. Dabei wird der Wert des verschenkten Gegenstandes dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet. Von Bedeutung sind alle Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall. Maßgeblich für die Frist ist die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Allerdings wird der Schenkwert nur im ersten Jahr nach dem Tod in voller Höhe berücksichtigt. Danach schmilzt er jedes Jahr um 10 Prozent ab. Zu beachten ist aber, dass die Frist nach der Rechtsprechung überhaupt nicht zu laufen beginnt, wenn sich der Schenker noch umfangreiche Rechte an der Immobilie vorbehalten hat. In diesem Fall wurde das Eigentum nur formal aus den Händen gegeben, während die eigentliche Nutzungsmöglichkeit beim Schenker verbleibt.
Folgen für die Schenkungsteuer
Die Zehn-Jahres-Frist ist auch für das Steuerrecht von Bedeutung. Liegen zwischen der Übertragung der Immobilie und einer weiteren Schenkung oder Erbschaft mehr als zehn Jahre, so können persönliche Steuerfreibeträge mehrfach ausgenutzt werden. Für den Beginn des Fristlaufs kommt es nicht auf die Eigentumsumschreibung an, auch der Antrag muss noch nicht gestellt sein. Vielmehr genügt es, wenn sich die Parteien über den Eigentumswechsel geeinigt und die formalen Bewilligungen erklärt haben.
Weitere Pressemitteilungen des Presseverbunds zu allen Ratgeberthemen rund um das Notariat finden Sie im Presseportal der Hamburgischen Notarkammer. Um die Pressemitteilungen des Presseverbunds zu abonnieren, klicken Sie bitte hier.
März 2019, Notarkammer Baden-Württemberg
Bei Hochzeitstermin ab dem 29.01.2019: Jetzt gelten die EU-Güterrechtsverordnungen!
Ab dem 29.01.2019 gelten für neu geschlossene Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften mit internationalem Bezug die sog. EU-Güterrechtsverordnungen. Diese Verordnungen regeln, welche Rechtsordnung für das eheliche Güterrecht gilt.
Anwendungsbereich: Ehen mit Auslandsbezug
Bei Ehen mit Auslandsbezug stellt sich stets die Frage, welchem Recht die Ehe unterliegt. „Ein Auslandsbezug liegt vor, wenn die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, ihr Wohnsitz in verschiedenen Staaten liegt und/oder sie Vermögen im Ausland besitzen“, erläutert Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. Die Verordnungen (EU) 2016/1103 und 2016/1104 regeln nun in 18 EU-Staaten einheitlich, wie sich in diesen Fällen bestimmt, welches Recht auf die ehelichen Güterverhältnisse anwendbar ist. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in anderen ehebezogenen Fragen, z. B. des Unterhalts oder des Versorgungsausgleichs, ist von den Verordnungen nicht betroffen.
Änderung der Bestimmung des anwendbaren Rechts, nicht des Güterrechts als solchem
„Das nationale Güterrecht, also in Deutschland z. B. der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ändert sich durch die Güterrechtsverordnungen nicht“, betont Dr. Walter und ergänzt: „Geregelt wird jedoch die Vorfrage, ob überhaupt deutsches oder ein anderes nationales Recht auf das Güterrecht zur Anwendung kommt.“ Der gemeinsame Güterstand unterliegt bei ab dem 29.01.2019 geschlossenen Ehen nun primär dem Recht des Staates, in dem die Ehepartner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. In Fällen mit Auslandsbezug sollten sich die Ehepartner daher informieren, ob das anwendbare Recht ihren Interessen entspricht. „Falls nicht, können Sie durch eine Rechtswahl in einem Ehevertrag individuell vorsorgen“, rät Dr. Walter. Auch bereits heute verheiratete Eheleute können sich durch eine Rechtswahl die Regelungen der Verordnungen zunutze machen.
Vereinfachung von gerichtlichen Verfahren
Die Verordnungen regeln auch, welches Gericht im Zusammenhang mit dem Güterrecht zuständig ist, um gleichzeitige Verfahren in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden. Zudem soll die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in grenzüberschreitenden Fällen erleichtert werden.
Wichtige Erstinformationen über das Eherecht in der EU sind unter http://www.coupleseurope.eu/ abrufbar. Wenn Sie Fragen rund um die Themen Ehevertrag und Rechtswahlmöglichkeiten haben, steht Ihnen Ihre Notarin oder Ihr Notar gerne für eine Beratung zur Verfügung.
Weitere Pressemitteilungen des Presseverbunds zu allen Ratgeberthemen rund um das Notariat finden Sie im Presseportal der Hamburgischen Notarkammer. Um die Pressemitteilungen des Presseverbunds zu abonnieren, klicken Sie bitte hier.
Januar 2019, Notarkammer Baden-Württemberg
Kostenfallen beim Kauf einer Eigentumswohnung
Die Wohnung gefällt – Lage, Schnitt und Kaufpreis überzeugen. Jetzt schnell kaufen? „Beim Kauf einer Eigentumswohnung erwirbt der Käufer nicht nur das alleinige Eigentum an einer Wohnung. Er wird Teil einer Gemeinschaft und erwirbt zugleich anteilig Eigentum am Gemeinschaftseigentum.“, erläutert Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. „Hier lauern Kostenfallen, die oft übersehen werden.“
1. Größe des Miteigentumsanteils
Käufer erwerben stets einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Hierzu gehören etwa wichtige Gebäudeteile, wie Dach oder tragende Wände, aber auch die Außenanlage. Die Verteilung der Kosten für das gemeinschaftliche Eigentum richtet sich im Regelfall nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile. Demgegenüber spielt der individuelle Nutzen, der z. B. bei einem Fahrstuhl für die Erdgeschosswohnung kaum besteht, keine Rolle.
2. Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
Was zum Gemeinschaftseigentum und was zum jeweiligen Sondereigentum, also dem Alleineigentum an einer Wohnung, gehört, ergibt sich aus der Teilungserklärung samt Aufteilungsplan. Die Unterscheidung ist nicht nur für die Frage relevant, wer welche Gebäudeteile wie nutzen kann, sondern auch für die Kostenverteilung. Achten Sie zudem darauf, dass tatsächliche Bauausführung und Teilungserklärung übereinstimmen. Abweichungen zwischen Plan und Realität können Rechtsstreitigkeiten und Kosten verursachen. Jede Anlage hat ferner eine Gemeinschaftsordnung, die das Miteinander der Wohnungseigentümer regelt. Dort finden sich oft spezielle Kostenregelungen, die von der Grundregel der Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Machen Sie sich also unbedingt mit der Gemeinschaftsordnung vertraut! Zudem können sich Regeln zur Kostentragung auch aus Beschlüssen ergeben. Daher sollten Sie sich zurückliegende Beschlüsse ansehen, und zwar vor dem Beurkundungstermin.
3. Hausgeld und Instandhaltungsrücklage
Bei einer Wohnungseigentumsanlage fallen stets Kosten für Instandhaltung, Betriebskosten und Bildung einer Rücklage an. Hierfür zahlen die Eigentümer ein monatliches Wohn- bzw. Hausgeld. Diese laufenden Kosten sollten Käufer unbedingt kennen. Gerade bei älteren Wohnanlagen ist außerdem die Höhe der vorhandenen Instandhaltungsrücklage wichtig, da diese ein finanzielles Polster für anstehende Maßnahmen bildet.
4. Sonderumlagen und Kredite
Speziell bei größeren baulichen Maßnahmen in der Anlage reicht die Instandhaltungsrücklage aber oft nicht aus. Dann wird eine Sonderumlage beschlossen. „Jeder Käufer muss bedenken, dass eine solche Umlage regelmäßig erst fällig wird, wenn der Verwalter sie tatsächlich anfordert. Für den Käufer als neuen Eigentümer besteht daher die Gefahr, aufgrund von Beschlüssen, die zeitlich vor seinem Eigentumserwerb liegen, erhebliche Zahlungen leisten zu müssen. Informieren Sie sich also stets vor einem Kauf, ob bereits Sonderumlagen beschlossen, jedoch noch nicht eingefordert wurden.“, rät Dr. Walter und ergänzt: „Die Gemeinschaft kann ebenso einen Kredit aufgenommen haben, für den der Erwerber mithaftet.“
Fazit: Informieren Sie sich immer über die Folgekosten, die eine Eigentumswohnung verursacht. Der Blick in Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Beschlusssammlung ist hierfür unerlässlich.
Weitere Pressemitteilungen des Presseverbunds zu allen Ratgeberthemen rund um das Notariat finden Sie im Presseportal der Hamburgischen Notarkammer. Um die Pressemitteilungen des Presseverbunds zu abonnieren, klicken Sie bitte hier.
Dezember 2018, Notarkammer Baden-Württemberg