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Vereinsrecht - 5 Stolperfallen bei der Registeranmeldung
Vereine besitzen eine große gesamtgesellschaftliche Bedeutung als maßgebliche Organisationsform des sogenannten „Dritten Sektors“. In Deutschland gibt es nahezu 600.000 eingetragene Vereine. Notarinnen und Notare betreuen und begleiten das Vereinsleben von der Gründung bis zur Liquidation.
In das Vereinsregister, das beim Amtsgericht am Sitz des Vereins geführt wird, werden alle Vereine eingetragen, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein sollen. Einzutragen sind der Name des Vereins, sein Sitz, der Vorstand und dessen Vertretungsbefugnis. Jeder, der sich im Register über einen Verein informiert, kann sich auf die Eintragungen verlassen. „Die mit der Anmeldung verbundenen Förmlichkeiten sind daher kein Selbstzweck“, erläutert Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg, und erklärt weiter: „Die Genauigkeit dient allen, vor allem dem eigenen Schutz der sich engagierenden Bürgerinnen und Bürger“. Zu beachten sind beispielsweise die folgenden Förmlichkeiten:
1. Anzahl der Gründer eines Vereins: 2, 3, 7? Zur Gründung eines Vereins müssen sich nach dem Vereinsrecht zwar nur zwei Personen zusammenfinden, auf Dauer muss der Verein dann mindestens drei Mitglieder haben. Jedoch bestimmt das Vereinsrecht weiter, dass eine Eintragung ins Vereinsregister nur erfolgt, wenn mindestens sieben Personen die Satzung unterschrieben haben.
2. Anmeldung von Veränderungen im Verein Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie trifft alle grundsätzlichen Entscheidungen, wählt z.B. den Vorstand und beschließt Satzungsänderungen. Werden Beschlüsse gefasst, die ins Vereinsregister einzutragen sind, ist das Versammlungsprotokoll mit zum Register einzureichen. Dabei ist neben weiteren Förmlichkeiten besonders darauf zu achten, dass das Protokoll entsprechend den Regelungen in der Satzung unterzeichnet wird. Anders als früher muss bei Satzungsänderungen nunmehr auch der vollständige Wortlaut der Satzung eingereicht werden. Der eingereichte Satzungswortlaut muss jedoch nicht vom Vorstand unterschrieben werden. Die Anmeldung der Veränderungen muss der Vorstand unverzüglich vornehmen.
3. Wer muss anmelden? Es müssen nicht zwingend alle Vorstandsmitglieder gemeinsam anmelden. Es genügt vielmehr eine Anmeldung durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl gemäß den Bestimmungen in der Satzung. Legt diese z.B. eine Einzelvertretung fest, kann ein Vorstandsmitglied allein handeln. Anders ist es, wenn die Satzung eine Gesamtvertretung vorsieht. Dann müssen mehrere Vorstände gemeinsam den Verein bzw. die Veränderungen „mittels öffentlich beglaubigter Erklärung“ anmelden. Das bedeutet, die Notarin oder der Notar beglaubigt die Unterschriften der Vorstandsmitglieder unter der Anmeldung.
4. Verein und neue Medien Das Registergericht überprüft auch die Einhaltung gewisser Förmlichkeiten bei der Einladung zur Mitgliederversammlung. Das Vereinsrecht regelt dabei nicht ausdrücklich, in welcher Form eingeladen werden muss. Daher ist es der Satzung überlassen, näheres dazu festzulegen. Soweit diese für die Einladung „Schriftform“ bestimmt, ist nach Ansicht der Rechtsprechung eine Einladung per E-Mail zulässig.
5. Auflösung und Abwicklung des Vereins Der Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung muss durch den sogenannten Liquidator des Vereins beim Vereinsregister angemeldet werden. Liquidator ist oftmals der Vorstand. Im Anschluss an die Liquidation (d.h. die Abwicklung des Vereins) muss der Liquidator zusätzlich noch die Beendigung der Liquidation zum Vereinsregister anmelden. Das ist frühestens 1 Jahr nach Bekanntmachung der Auflösung des Vereins im Bekanntmachungsblatt möglich. Erst mit Eintragung der Beendigung der Liquidation wird der Verein im Vereinsregister gelöscht.
Dezember 2015, Notarkammer Baden-Württemberg
Der Notar als Treuhänder Notarielle Verwahrung und Notaranderkonto
Notare verwahren in gesetzlich bestimmten Fällen treuhänderisch fremdes Vermögen. Dieses notarielle Verwahrungsverfahren ist transparent und sicher. Die Notarkammern warnen jedoch vor Betrügern, die im Zusammenhang mit Gebrauchtwagenkäufen angeblich notarielle Treuhandtätigkeiten anbieten.
Zu den gesetzlichen Aufgaben des Notars gehört die treuhänderische Verwahrung fremden Vermögens und sonstiger Gegenstände, wenn hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der beteiligten Personen besteht. So können dem Notar beispielsweise Beweisstücke, wie elektronische Datenträger, zur Aufbewahrung übergeben werden. „Derartige Verwahrungen erfolgen oft im Zusammenhang mit einer sog. Prioritätsfeststellung“, erklärt Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. „Im Urheberrecht spielt es oft eine wichtige Rolle, wer eine bestimmte geistige Leistung zuerst erbracht hat“, so Dr. Walter weiter.
Zu den Anwendungsfällen der notariellen Verwahrung zählt auch die Abwicklung der Kaufpreiszahlung bei Immobilienkaufverträgen in bestimmten Fällen, beispielsweise um Vorleistungsrisiken der Beteiligten zu verringern. „Das Verwahrungsverfahren ist gesetzlich genau geregelt“, erläutert Dr. Walter; „eingeleitet wird es durch einen Verwahrungsantrag der Beteiligten an den Notar“. Nimmt der Notar diesen Treuhandauftrag an, werden in der Verwahrungsanweisung die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Verwahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen präzise festgelegt. Wurde dem Notar Geld zur treuhänderischen Verwaltung anvertraut, muss dieses unverzüglich auf einem Sonderkonto für Fremdgelder (Notaranderkonto) verbucht werden. Verfügungsbefugt über das Anderkonto ist nur der Notar persönlich, dessen amtlich bestellter Vertreter oder der Notariatsverwalter. „Bei der Auszahlung hat sich der Notar streng an die vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen zu halten; ein Ermessensspielraum steht ihm nicht zu“, weiß Dr. Walter. Das notarielle Verwahrungsverfahren schützt daher in seinem Anwendungsbereich alle Beteiligten vor Risiken, führt zur erleichterten Abwicklung von Transaktionen und stellt sicher, dass die hinterlegten Gelder bestimmungsgemäß verwahrt und ausgezahlt werden. Das Vertrauen der Bürger in die Sicherheit dieses notariellen Verfahrens wird derzeit vermehrt von Betrügern missbraucht, die vorgeben, Treuhandtätigkeiten im Zusammenhang mit Gebrauchtwagenverkäufen anzubieten. Hierbei werden Kaufinteressenten, welche sich auf Internetinserate für gebrauchte Pkws melden, angeschrieben und aufgefordert, den Kaufpreis – ohne vorherige Besichtigung des Pkw – zur treuhänderischen Abwicklung auf ein angebliches Notaranderkonto zu überweisen. In Wirklichkeit existieren weder der vermeintliche Verkäufer noch das Auto. Anrufe auf die vermeintlich ortsnahe Rufnummer werden unerkannt ins Ausland weitergleitet. Die Täter täuschen hierbei gezielt Seriosität vor, indem sie sich als Notare ausgeben, welche den Verkauf vorgeblich überwachen.
Die Notarkammern warnen vor derartigen Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit Gebrauchtwagenkäufen. Sie stammen nicht von Notaren, sondern sind von Straftätern initiiert. „Die Betrüger gehen mit hoher krimineller Energie vor. Sie gestalten aufwendige Homepages, die nicht auf Anhieb als unseriös zu erkennen sind, geben sich als Notare aus und spiegeln unter Missbrauch des Amtscharakters des Notarberufs Seriosität vor. Hierbei schrecken sie auch nicht davor zurück, die Namen echter Notare mit falschen Kontaktdaten anzugeben“, weiß Dr. Walter. Er rät betroffenen Bürgern, sich bei derartigen Vorgängen über eine Einsicht in die Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter www.notar.de über die Richtigkeit der angegebenen Personen- und Kontaktdaten zu informieren. Auch ein Anruf bei der örtlichen Notarkammer schafft Sicherheit.
Dezember 2015, Notarkammer Baden-Württemberg
Vertraulichkeit garantiert – bei Ihrem Notar
Notarinnen und Notare sind besonders qualifizierte Vertragsgestalter, die Ihnen neutral und unabhängig helfen, Ihre privaten und beruflichen Rechtsverhältnisse in schwierigen und folgenreichen Angelegenheiten sicher zu regeln. Dabei können Sie sich auf eines verlassen: alles was Sie dem Notar offenbaren, wird mit absoluter Vertraulichkeit behandelt. Garantiert!
Der Gesetzgeber hat den Notarinnen und Notaren eine besondere Stellung in unserem Rechtssystem eingeräumt. „Denn der Notar wird immer dann tätig, wenn es um besonders wichtige und oftmals sehr persönliche rechtliche Angelegenheiten geht“, erklärt Dr. Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. Hierzu zählen z. B. die erbrechtliche Nachfolgeplanung, der Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz, familienrechtliche Themen wie Eheverträge und Adoption oder gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten wie die Gründung einer GmbH.
Dabei vertreten Notarinnen und Notare nicht – wie Rechtsanwälte – einseitig die Interessen einer Partei, sondern sie beraten alle Vertragsbeteiligten neutral, unabhängig und unparteiisch – und vertraulich und vertrauensvoll. „Notarinnen und Notare üben ein öffentliches Amt aus und für sie gelten zahlreiche Amtspflichten, die strikt beachtet werden müssen. Zu den herausragenden Amtspflichten gehört die Wahrung der notariellen Verschwiegenheit“, erläutert Dr. Walter.
Die strikte Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist nicht nur ausdrücklich in der Bundesnotarordnung geregelt und strafrechtlich geschützt. Sie gehört auch untrennbar zum Berufsverständnis einer jeden Notarin und eines jeden Notars. Denn Notarinnen und Notare können ihre verantwortungsvolle Aufgabe nur ausüben, wenn sie das Vertrauen ihrer Mandanten genießen. Und dieses Vertrauen kann nur entstehen, wenn die Notarin oder der Notar über alles, was ihr bzw. ihm anvertraut wurde, Stillschweigen bewahrt. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt dabei nicht nur für den Notar. Jeder Notar muss auch seine Mitarbeiter in einem förmlichen Akt auf die strikte Verschwiegenheit verpflichten und zum Nachweis hierüber ein Protokoll fertigen.
Aus seiner eigenen Erfahrung weiß Dr. Walter allerdings auch zu berichten, dass die strikte Verpflichtung zur Verschwiegenheit in der Praxis nicht immer auf ungeteiltes Verständnis stößt. So haben es Notare z. B. schon mehrfach erlebt, dass Kinder zu Lebzeiten ihrer Eltern beim Notar vorsprechen, um den Erbvertrag ihrer Eltern oder ein anderes wichtiges Dokument einzusehen. „Diesem Anliegen muss der Notar natürlich eine strikte Absage erteilen. Auch gegenüber engsten Familienangehörigen muss der Notar schweigen“, erläutert Dr. Walter. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit geht sogar so weit, dass auch Ehegatten nicht automatisch Einsicht nehmen dürfen in die Urkunden, die der andere Ehegatte alleine errichtet hat.
Auch beim Thema „Einsichtnahme in das Grundbuch“ müssen sich Notarinnen und Notare gelegentlich rechtfertigen, dass sie Informationen vertraulich behandeln. Notarinnen und Notare können zwar auf technisch einfache Art und Weise Einsicht nehmen in das Grundbuch, indem sie „per Mausklick“ einen elektronischen Grundbuchabruf vornehmen. Das Grundbuch ist allerdings kein öffentliches Register, das Jedermann „einfach so“ einsehen darf. Nur unter besonderen, strengen Voraussetzungen ist der Blick in das Grundbuch einer anderen Person gestattet.
„Eine Grundbucheinsicht ist nur zulässig, wenn hierfür ein sog. ‚berechtigtes Interesse‘ vorliegt“, erläutert Dr. Walter. Anträge auf Grundbucheinsicht muss der Notar sehr kritisch und sorgfältig prüfen, denn die Anforderungen der Rechtsprechung sind hoch. Wer aus Neugierde etwas über den Grundbesitz seines Nachbarn erfahren oder auf der Suche nach einem Kaufgrundstück bestimmte Eigentümer ansprechen möchte, hat keine Chancen, von dem Notar die gewünschte eine Auskunft zu erhalten. Und das aus guten Gründen. „Denn auch hier geht es um den Schutz vertraulicher Informationen. Selbst für langjährige Klienten darf der Notar unter keinen Umständen eine Ausnahme machen“, erläutert Geschäftsführer Dr. Walter.
Vertraulichkeit beim Notar – die ist also garantiert!
November 2015, Notarkammer Baden-Württemberg
Rechtzeitig vorsorgen durch Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
Alter und Gebrechlichkeit, aber auch ein Verkehrsunfall oder eine schwere Erkrankung können dazu führen, dass man plötzlich auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Wer regelt dann den Alltag, wer die Bankangelegenheiten? Wer entscheidet, ob und wie man im Krankheitsfall behandelt wird? Die Notarkammern raten dazu, für solche Fälle mit Vorsor-gevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung vorzusorgen.
„Viele Bürger glauben zu Unrecht, sie müssten für den Ernstfall nichts regeln. Sie meinen, ihr Ehegatte oder ihre Kinder könnten im Ernstfall alles Notwendige in ihrem Sinne in die Wege leiten. Tatsächlich existiert aber keine gesetzliche Vollmacht für die Vertretung Volljähriger – weder für nahe Familienangehörige noch für den Ehegatten. Nur für Minderjährige sieht das Gesetz grundsätzlich eine Vertretung durch die Eltern vor“, erklärt Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg.
Wenn keine Vorsorge getroffen wurde und jemand aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann, wird durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt. Den meisten behagt jedoch der Ge-danke, dass womöglich ein Fremder ihre Angelegenheiten regeln könnte und dafür auch noch bezahlt werden muss, ganz und gar nicht. „Selbst wenn ein Familienangehöriger zum Betreuer bestellt wird, ist eine Dauerbetreuung wegen des Erfordernisses gerichtlicher Genehmigungen für bestimmte Rechtsgeschäfte sowie der Rechnungslegungspflichten sehr belastend“, weiß Dr. Walter.
Das Gesetz sieht jedoch vor, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können. Eine Betreuungssituation kann daher effektiv mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht vermieden werden. Eine solche berechtigt regelmäßig eine Vertrauensperson, für den Vollmachtgeber in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten tätig zu werden.
Wichtig ist, dass eine Vorsorgevollmacht mindestens schriftlich verfasst sein muss, wenn der Bevollmächtigte auch in gesundheitlichen Angelegenheiten entscheiden können soll. Viele Rechtsgeschäfte des Alltags erfordern jedoch eine über die Schriftform hinausgehende notarielle Vollmacht, insbesondere Grundstücksgeschäfte, gesellschaftsrechtliche Vorgänge und der Abschluss von Darlehensverträgen. Den meisten Banken genügt auch bei den sonstigen Bankgeschäften eine privatschriftliche Vollmacht nicht. Daher ist letztlich nur eine notarielle Vorsorgevollmacht wirklich umfassend und kann die Anordnung einer Betreuung weitestgehend ausschließen. Denn wie das LG Detmold kürzlich entschieden hat, muss eine Bank eine umfassende notarielle Vorsorgevollmacht anerkennen und darf nicht etwa eine gesonderte Bankvollmacht fordern (Urt. v. 14. Januar 2015, Az. 10 S 110/14).
Die Einschaltung eines Notars hat neben der Form auch weitere Vorteile. Dieser erforscht den Willen des Beteiligten und belehrt über die rechtliche Tragweite der Vollmacht. Der Notar erstellt sodann aufgrund der individuellen Bedürfnisse und Wünsche einen Entwurf, der durch rechtlich exakte und eindeutige Formulierungen Auslegungsstreitigkeiten bereits im Vorfeld verhindert. Ein weiterer Vorteil der notariellen Vollmacht liegt darin, dass sich der Notar vor der Beurkundung von der Geschäftsfähigkeit des Beteiligten überzeugt. Dies hilft, mögliche Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Vollmacht zu vermeiden.
Eine solch weitreichende Vollmacht sollte jedoch trotz der großen Vorteile nicht unüberlegt erteilt werden. „Eine Vollmacht ist stets Vertrauenssache“, mahnt Dr. Walter. Der Vollmachtgeber sollte sich genau überlegen, wen er als Bevollmächtigten einsetzt. Wenn niemand vorhanden ist, dem ausreichendes Vertrauen entgegengebracht wird, kann statt einer Vollmacht eine Betreuungsverfügung errichtet werden, mit der dem Gericht eine bestimmte Person als Betreuer vorgeschlagen oder auch ausgeschlossen wird. Außerdem können Anweisungen zu Art und Weise einer etwaigen Betreuung getroffen werden.
Von der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung ist die Patientenverfügung zu unterscheiden. Eine Patientenverfügung ist eine persönliche Handlungsanweisung an Ärzte, welche Behandlung gewünscht wird oder unterlassen werden soll, insbesondere im Falle einer schweren und lebensbedrohlichen Erkrankung oder Verletzung. Eine bloße Patientenverfügung führt jedoch nicht dazu, dass eine Vertrauensperson berechtigt ist, Entscheidungen in Gesundheitsfragen oder gar in Vermögensangelegenheiten zu treffen. Hierzu bedarf es einer Vorsorgevollmacht. Dies wird oftmals verkannt.
„Die notarielle Beratung stellt sicher, dass der Wille des Beteiligten rechtlich sicher umgesetzt wird und die verschiedenen Erklärungen optimal aufeinander abgestimmt werden“, so Dr. Walter. Die Kosten einer beurkundeten Vorsorgevollmacht sind dabei moderat. Sie richten sich in erster Linie nach dem Vermögen des Vollmachtgebers. Bei einem Vermögen von 100.000 € kostet eine umfängliche General- und Vorsorgevollmacht maximal 165 € zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen, die Beratung des Notars inklusive.
Oktober 2015, Notarkammer Baden-Württemberg
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