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Kein Erbe in Sicht? – Testamente für Alleinstehende Gerade Alleinstehende sollten sich rechtzeitig überlegen, wen sie als Erben einsetzen wollen.
Gerade Alleinstehende sollten sich rechtzeitig überlegen, wen sie als Erben einsetzen wollen. Denn bleibt die Erbfolge ungeregelt, erbt mitunter der Staat. In einem Testament können Sie Ihre Erben selbst bestimmen und regeln, wer sich um den Nachlass und beispielsweise um ein hinterbliebenes Haustier kümmert.
Die Zahl der Alleinstehenden in Deutschland steigt fortlaufend an. Viele Menschen bleiben bis zu ihrem Tod unverheiratet und kinderlos. Doch wer erbt eigentlich, wenn es weder einen Ehepartner noch Kinder gibt? Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland unterscheidet nach Verwandtschaftsgraden, in deren Reihenfolge der Erblasser beerbt wird. Zu den Verwandten erster Ordnung gehören die Kinder und Enkel. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern und deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers, und wiederum deren Abkömmlinge. Existieren weder Verwandte erster noch zweiter Ordnung erben bei unverheirateten Menschen die Verwandten dritter Ordnung. Hierzu gehören die Großeltern sowie deren Kinder, also Onkel und Tanten des Erblassers. So geht die Reihe möglicher gesetzlicher Erben weiter hoch. Stirbt eine alleinstehende Person ohne ein wirksames Testament zu hinterlassen, tritt diese gesetzliche Erbfolge in Kraft. „Häufig erben dann entfernte Verwandte, die der Erblasser nicht einmal persönlich gekannt hat“, erklärt Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. Sollten keine noch lebenden Verwandten des Erblassers existieren oder ermittelt werden können, kommt es zu einer Erbfolge, die von den wenigsten Menschen gewünscht wird: „Bei Todesfällen ohne Verwandte des Erblassers als gesetzliche Erben tritt der Staat als Erbe ein“, schildert Dr. Walter. Erbe ist dann das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Einen Erben bestimmen
Um selbstbestimmt zu entscheiden, wer Erbe wird, bietet es sich an, mit Hilfe eines Notars ein Testament zu verfassen. „Viele Menschen kennen die Möglichkeiten gar nicht, die ihnen in Bezug auf ihren Nachlass zustehen“, erläutert Dr. Walter. So können in Deutschland neben natürlichen Personen, wie beispielsweise Freunde oder Nachbarn, auch juris-tische Personen als Erben eingesetzt werden. So entscheiden sich immer mehr Menschen dazu, ihren Nachlass einem gemeinnützigen Verein oder einer Stiftung zukommen zu lassen. Auch steuerrechtlich haben Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke Vorteile, da diese von der Erbschaftssteuer befreit sind. Einschränkungen der grundsätzlich bestehenden Testierfreiheit gibt es im Einzelfall aber doch: „Pflegekräfte in Alten- und Pflegeheimen, Heimleiter und deren Angehörige sollten nur unter bestimmten Voraussetzungen testamentarisch bedacht werden;“, erklärt Dr. Walter, „die deutschen Heimgesetze sehen hier ganz bewusst Einschränkungen vor.“
Den Nachlass regeln
Gerade Alleinstehende sollten sich auch damit befassen, wer nach dem eigenen Tod den Nachlass regelt, die Wohnung auflöst und sich zum Beispiel um ein hinterbliebenes Haustier kümmert. Auch diesbezüglich können in einem Testament Regelungen getroffen werden. Doch Vorsicht: „Tiere können nach deutschem Recht nicht als Erben eingesetzt werden“, weiß Dr. Walter. Wer seinem Tier dennoch eine sichere Zukunft bieten möchte, sollte sein Erbe an eine Auflage knüpfen. So kann zum Beispiel eine Vertrauensperson oder ein Tierheim mit der Auflage, sich nach dem Tod um das Tier zu kümmern, zum Erben bestimmt werden. Die zusätzliche Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann zudem Sicherheit bieten, dass die Wünsche des Erblassers nach dem Tod auch umgesetzt werden. „Diese Details sollten mit einem Notar besprochen werden“, rät Dr. Walter, „dieser berät Sie individuell“. Die Beratung durch den Notar verursacht keinerlei zusätzliche Kosten wenn anschließend ein entsprechendes Testament beurkundet wird. Zusätzlich ist bei einem notariellen Testament auch sichergestellt, dass das Testament nach dem Tod auch gefunden und eröffnet werden kann: Der Notar ist verpflichtet, ein beurkundetes Testament in die amtliche Verwahrung zu geben und im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.
Mai 2016, Notarkammer Baden-Württemberg
Anfängerfehler bei der Unternehmensgründung Welche Rechtsform passt zu mir und meiner Geschäftsidee?
Mit einer Idee fängt es an. Oder einem Angebot. Der Schritt in die unternehmerische Selbständigkeit. Der Existenzgründer steht vor einer Vielzahl von offenen Fragen. Eine der wichtigsten Fragen ist:
Welche Rechtsform passt zu mir und meiner Geschäftsidee?
„Vielen angehenden Jungunternehmern ist überhaupt nicht bekannt, welche Unternehmensformen für eine selbständige Tätigkeit zur Verfügung stehen und welchen Gestaltungsspielraum es da gibt“, weiß Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. Oft scheinen andere Fragen dringender, dabei ist die Wahl der richtigen Rechtsform die Voraussetzung für den Erfolg des Unternehmens. Allzu leicht können die Weichen gleich zu Beginn des Unternehmerdaseins falsch gestellt werden. Solche Anfängerfehler haben lange und weitreichende Folgen.
Dabei leistet der der Notar die nötige Aufklärung: „Die Auswahl an Rechtsformen ist groß: sie reicht vom Einzelkaufmann bis zur großen börsennotierten Aktiengesellschaft“, erläutert Dr. Walter. Zwei Grundformen sind für den Anfang zu unterscheiden: der Einzelkaufmann und die Personengesellschaften einerseits sowie die Kapitalgesellschaften andererseits. Diese Grundformen unterscheiden sich vor allem in punkto Haftung und Vertretung des Unternehmens.
„Prinzipiell gilt für Personengesellschaften: Alle handeln und haften gemeinsam“, erläutert Dr. Walter. Bei diesen Gesellschaften, zu denen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) gehören, müssen die Gesellschafter generell mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft geradestehen. Eine solche persönliche Haftung der Gesellschafter gibt es bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht. In dieser Rechtsform kann das Unternehmerrisiko auf das sogenannte Stamm- bzw. Grundkapital begrenzt werden. Gleichzeitig muss dieses Startkapital aber auch bei der Gründung der Gesellschaft vorhanden sein. So muss für die in Deutschland besonders beliebte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Stammkapital von nominal 25.000 € aufgebracht werden, wovon bei Bargrün-dungen aber nur die Hälfte sofort eingezahlt werden muss. Man kann also auch mit 12.500 € eine GmbH gründen. Für wenig kapitalintensive Tätigkeiten kann auf die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zurückgegriffen werden, die entsprechend weniger Stammkapital haben kann.
„Ein Patentrezept für die richtige Rechtsform gibt es nicht“, so Dr. Walter. „Es kommt immer darauf an: zum Beispiel auf den Unternehmensgegenstand, die Zahl der Gesellschafter, den Kapitalbedarf, die Wachstumspläne, die Mitarbeiterbeteiligung und auch darauf, wie risikoreich die unternehmerische Tätigkeit ist“, erläutert Dr. Walter. Aufgrund dieser Vielzahl von Faktoren ist es nur einleuchtend, dass es bei der richtigen Wahl der Rechtsform immer um eine Entscheidung im Einzelfall geht, die gut überlegt und durch fachkundige Berater wie Ihren Notar begleitet sein muss.
Neben der Gründung des Unternehmens sorgt der Notar auch dafür, dass alle erforderlichen Eintragungen im Handelsregister vorgenommen werden. Das Fazit von Dr. Walter fällt daher eindeutig aus: „Lassen Sie sich und ihr Unternehmen beraten, ob die gewünschte Rechtsform auch zu Ihnen passt.“
April 2016, Notarkammer Baden-Württemberg
Immobilie kaufen: Ja! – Heiraten: Nein! Ein gemeinsamer Immobilienkauf von unverheirateten Paaren birgt viele rechtliche Risiken.
Ein gemeinsamer Immobilienkauf von unverheirateten Paaren birgt viele rechtliche Risiken. Um Interessenkonflikte zu vermeiden und auch ohne Trauschein Rechtssicherheit zu haben, sollten sich die Paare vor dem Kauf einer Immobilie notariell beraten lassen und vertragliche Regelungen treffen.
Die Zahl der Immobilienkäufe in Deutschland ist auch 2015 ungebrochen gestiegen. Dabei handelt es sich bei den Käufern immer öfter um unverheiratete Paare, die gemeinsam Immobilieneigentum erwerben. Oft wird den Partnern erst im Fall einer Trennung bewusst, welche Rechte und Pflichten sie eingegangen sind, da das Gesetz für Unverheiratete – anders als für Ehepaare – keinen Regelungsmechanismus für die Vermögensauseinandersetzung im Fall der Trennung vorsieht. „Die vorgefundene Situation wird dann häufig als ungerecht empfunden“, erklärt Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg, und rät zu einem vorherigen „selbstbestimmten Ausgleich durch individuelle Verträge“. So kann verhindert werden, dass Auseinandersetzungen der Ex-Partner über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens nach der Trennung zum Verlust des Immobilieneigentums führen.
Wer ist Eigentümer der Immobilie – vor und nach der Trennung?
Wer der gesetzliche Eigentümer einer Immobilie ist, bestimmt sich grundsätzlich nach der Eintragung im Grundbuch. Beim Erwerb einer Immobilie durch zwei Personen bestehen mehrere Gestaltungsmöglichkeiten. So kann beispielsweise eine Eintragung beider Personen im Grundbuch zu gleichen Teilen erfolgen, die Immobilie gehört dann beiden je zur Hälfte. Finanziert einer der Partner mehr als der andere, besteht alternativ die Möglichkeit, die Miteigentumsanteile an der Immobilie entsprechend anzupassen. Soll unterschiedlichen Finanzierungsbeiträgen flexibel Rechnung getragen werden, kann eine Immobilie zudem in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben werden. Ungeachtet etwaiger Finanzierungsbeiträge oder sonstiger Abreden zwischen den Partnern besteht darüber hinaus natürlich auch die Möglichkeit, dass einer der Partner die Immobilie alleine erwirbt und als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Egal, welches Erwerbsmodell im Einzelfall gewählt wird: die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse bleiben von Finanzierungsmodellen, Absprachen der Partner bezüglich der Nutzung der Immobilie und möglichen Trennungen unberührt.
Wer haftet in welchem Umfang für die eingegangenen Darlehen?
Mit dem Immobilienkauf geht häufig auch die Aufnahme von Darlehen einher. „Paare nehmen in der Regel gemeinschaftliche Darlehen auf“, so Dr. Walter, denn obwohl ebenso getrennte Darlehen aufgenommen werden könnten, bestehen Banken meistens auf dem Abschluss eines Darlehensvertrags. „Die Bank kann dann in der Regel beide Partner unabhängig voneinander und in Höhe der gesamten Darlehenssumme in die Haftung nehmen“, erklärt Dr. Walter. Dies gilt unabhängig davon, wer Eigentümer des Grundstücks ist. Auch eine Trennung oder ein Auszug aus dem finanzierten Objekt ändert nichts an der Rechtslage.
Was sollten unverheiratete Paare beim Immobilienkauf beachten?
Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass bei einem Immobilienerwerb – ungeachtet der Erwerbsstruktur im Einzelfall – beide Partner in den meisten Fällen erhebliche finanzielle Beiträge und/oder persönliche Arbeitsleistungen leisten, sollten Nutzungsrechte und Ausgleichsansprüche zwischen den Partnern, insbesondere für den Fall der Trennung, im Vorfeld geregelt werden. Dies erspart im Streitfall eine zeit- und kostenintensive Klage. Darüber hinaus kann zwischen den Partnern in einer Miteigentümervereinbarung oder einem Gesellschaftsvertrag geregelt werden, wie die Lasten zu verteilen sind und wer im Fall einer Trennung in der Immobilie verbleibt. Ein Notar hilft hier, individuelle Regelungen zu finden und so den Immobilienkauf für beide Partner optimal zu gestalten. „Ratsam ist darüber hinaus, Vorsorge für den Todesfall zu treffen“, so Dr. Walter, denn das Gesetz sieht Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht als Erben vor.
März 2016, Notarkammer Baden-Württemberg
Fünf gute Gründe für ein notarielles Testament Eigenhändiges oder notarielles Testament?
Diese Frage stellt sich jedem, der seine letztwillige Verfügung zu Papier bringen möchte. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich beide Möglichkeiten eröffnet. Auf den ersten Blick erscheint die eigenhändige Errichtung verlockend: das Testament ist schnell verfasst und besondere Kosten sind nicht ersichtlich. „Dieser Gedanke greift jedoch in vielen Fällen zu kurz. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich, dass gute Gründe für die Errichtung eines notariellen Testaments sprechen“, erklärt Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg:
1. Individuelle Beratung Bei der Beurkundung eines notariellen Testaments ist die fachkundige Beratung inbegriffen. Der Notar wird zunächst die individuellen Bedürfnisse und Wünsche des Testierenden klären. Er wird über rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten informieren, deren Folge- und Nebenwirkungen erläutern und den letzten Willen gesetzeskonform und rechtssicher formulieren. Dadurch ist gewährleistet, dass im Erbfall Irrtümer bei der Auslegung des Testaments vermieden werden.
2. Feststellung der Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit Der Notar ist verpflichtet, seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift zu vermerken. „Gerade bei hochbetagten Erblassern hilft dies, spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Testaments zu vermeiden“, weiß Dr. Walter.
3. Amtliche Registrierung und Verwahrung Das notarielle Testament ist beim Zentralen Testamentsregister zu registrieren und unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung zu verbringen. Dadurch ist sichergestellt, dass das Testament im Erbfall aufgefunden und vom Nachlassgericht eröffnet wird.
4. Größerer Gestaltungsspielraum Statt eines Testaments kann vor einem Notar auch ein Erbvertrag geschlossen werden. Ein wesentlicher Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament besteht darin, dass der Erbvertrag nicht nur zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern geschlossen werden kann, sondern auch die Einbindung weiterer Personen ermöglicht (z.B. den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Kinder). Der Erbvertrag erlaubt darüber hinaus die Verbindung mit anderen vertraglichen Abreden (z.B. Ehevertrag, Unterhalt, Verpflegung des Erblassers) und eröffnet so einen größeren Gestaltungsspielraum.
5. Ersparnis von Folgekosten Wer sein Testament handschriftlich verfasst, spart zwar die Notargebühren. In der Regel werden die Kosten aber nur auf die Erben verlagert. Diese sind bei einem handschriftlichen Testament gezwungen, einen gebührenpflichtigen Erbschein zu beantragen. „Das notarielle Testament macht die Erteilung eines Erbscheins in der Regel entbehrlich“, berichtet Dr. Walter. Zur Berichtigung des Grundbuchs oder als Legitimationsnachweis gegenüber einer Bank genügt üblicherweise die Vorlage des notariellen Testaments nebst Eröffnungsniederschrift. Insbesondere dann, wenn der Nachlass das Vermögen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung übersteigt, fährt man mit einem notariellen Testament unterm Strich sogar günstiger.
Januar 2016, Notarkammer Baden-Württemberg
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