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Die Aufgaben des Notars – Weit mehr als nur vorzulesen!
Für bestimmte Rechtsgeschäfte schreibt der Gesetzgeber vor, dass diese zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedürfen. Hierzu gehören zum Beispiel Immobilienkaufverträge, Eheverträge und Erbverträge. Der Gang zum Notar ist damit unumgänglich. Doch welche Aufgaben übernimmt der Notar genau? Die Meinung, die Tätigkeit des Notars beschränke sich auf das Verlesen des Vertrags, ist nach wie vor verbreitet. Dabei gehen die Leistungen und Pflichten des Notars weit darüber hinaus.
Über die genauen Aufgabenbereiche eines Notars wissen nur die Wenigsten Bescheid. Neben der Beurkundung von Rechtsgeschäften gehören hierzu auch die Beratung von Mandanten, die Erstellung von Urkunds- und Vertragsentwürfen sowie der Vollzug der jeweiligen Urkunde. „Immer wieder mache ich die Erfahrung, dass Beteiligte erstaunt sind, wie weit die Aufgaben des Notars tatsächlich reichen und wie umfangreich die notarielle Tätigkeit ist“, erklärt Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. „Zudem ist den Beteiligten oft nicht bewusst, welche Aufgaben und Pflichten der Notar sowohl vor als auch nach einer Beurkundung hat und wie weit seine Prüfungs- und Belehrungspflichten tatsächlich reichen“, so Dr. Walter weiter.
Beratung und Vertragsentwurf
Um einen passgenauen Urkundsentwurf erstellen zu können, benötigt der Notar vor der Beurkundung Informationen zum Sachverhalt und den Wünschen der Beteiligten. In der Praxis werden diese Angaben häufig telefonisch oder per E-Mail und im Austausch mit den Mitarbeitern des Notars zur Verfügung gestellt. „Bei Bedarf steht der Notar aber auch vorab persönlich für ein Beratungsgespräch zur Verfügung“, erläutert Dr. Walter den Beginn des notariellen Verfahrens. Denn auch wenn der Notar zur Unparteilichkeit verpflichtet ist, gehört es zu seinen Amtspflichten darauf zu achten, das Irrtümer und Zweifel vermieden und unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Dies geschieht idealerweise schon im Vorfeld der eigentlichen Beurkundung. „Viele Beteiligte kennen den Ausspruch, dass ein Notar neutral sein muss und glauben daher, dass er Verträge ausschließlich auf deren juristische Wirksamkeit hin überprüft“, erläutert Dr. Walter. „Dass ein Notar aber auch beratend tätig wird, gerade unerfahrenen Beteiligten die rechtliche Tragweite eines Rechtsgeschäfts erläutern soll und damit im Einklang mit seiner Verpflichtung zur Unparteilichkeit für Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sorgen soll, ist weitestgehend unbekannt“, so Dr. Walter weiter. Zu beachten ist allerdings, dass der Notar den Vertrag weder auf seine Wirtschaftlichkeit hin prüft noch Tatsächliches wie zum Beispiel das Bestehen von Sachmängeln prüfen kann. Zudem ist wichtig zu wissen, dass ein Beratungsgespräch grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten verursacht, sondern pauschal durch die einheitliche Beurkundungsgebühr abgegolten ist.
Auf Basis der vorliegenden Informationen wird dann seitens des Notariats ein Urkundsentwurf erstellt, der den Beteiligten regelmäßig noch vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird. Handelt es sich dabei um einen Immobilienkaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist der Notar aus Verbraucherschutzgesichtspunkten verpflichtet, dem Verbraucher den Entwurf spätestens zwei Wochen vor der Beurkundung zuzuleiten.
Beurkundung
Auch wenn sich der Wille der Beteiligten schon im Urkundsentwurf niederschlagen soll, geben die Beteiligten ihre Willenserklärungen rechtswirksam erst im Zuge der notariellen Beurkundung ab. Die Entwürfe können daher auch noch während der Beurkundung durch den Notar geändert werden. „Häufig kommen Fragen der Beteiligten erst während des Verlesens der Urkunde auf“, erklärt Dr. Walter. „Die Aufgabe des Notars ist es dann, alle Fragen zu beantworten und den Urkundsentwurf entsprechend anzupassen“. Hinzu kommen zahlreiche Belehrungspflichten, die sich je nach Art und Umfang des Rechtsgeschäfts unterscheiden. „Festhalten kann man, dass der Notar dafür Sorge tragen soll, dass die Beteiligten tatsächlich wissen, welche Erklärungen sie abgeben und was sie konkret unterschreiben“, fasst Dr. Walter zusammen. Erst durch das Verlesen der Urkunde, der Unterschrift der Beteiligten und des Notars wird das jeweilige Rechtsgeschäft wirksam.
Vollzug
Mit der Beurkundung ist das notarielle Verfahren noch nicht beendet. Dem Notar obliegt nun noch die Amtspflicht des Vollzugs des beurkundeten Rechtsgeschäfts. Bei einem Immobilienkaufvertrag beispielsweise hat der Notar die Eintragung der Erklärungen beim Grundbuchamt zu veranlassen, dafür Sorge zu tragen, dass grundbuchliche Belastungen, die vom Käufer nicht übernommen werden, zur Löschung gebracht werden können und der Kaufpreis für die Immobilie erst dann gezahlt wird, wenn sichergestellt ist, dass der Käufer lastenfreies Eigentum erwirbt. Auch wenn die Tätigkeit des Notars sich gegenüber den Beteiligten häufig auf das Verlesen der Urkunde zu beschränken scheint, ist der Notar bei notariell zu beurkundenden Rechtsgeschäften tatsächlich also weit mehr als nur „der Vorleser“.
September 2016, Notarkammer Baden-Württemberg
Entscheidung über Leben und Tod – Vorsorgevollmacht muss Kompetenzen klar benennen Aktuelle Entscheidung des BGH
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht Stellung bezogen. In der Entscheidung ging es um eine Vollmacht zur Vertretung in Fragen der medizinischen Behandlung und Versorgung bei der Entscheidung über den Abbruch von lebensverlängernden Maßnahmen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für eine wirksame Bevollmächtigung dem Vollmachtgeber in Gesundheitsfragen die möglichen weitreichenden Konsequenzen der Vollmacht und damit auch die besondere Gefahrenlage bei der Entscheidung über Leben und Tod eindeutig vor Augen geführt werden müssen.
Der Fall ist einer von Millionen in Deutschland: Einem Kind war privatschriftlich eine Vorsorgevollmacht erteilt worden, an Stelle der Mutter mit den behandelnden Ärzten „alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen“. Nachdem bei der Mutter der Vorsorgefall eingetreten und eine Kommunikation mit ihr nicht mehr möglich war, kam es zwischen den Angehörigen zum Streit darüber, ob die künstliche Ernährung der Mutter eingestellt werden sollte. Der Bundesgerichtshof musste prüfen, ob die erteilte Vollmacht den vom Gesetz aufgestellten inhaltlichen Anforderungen entsprach. Aus dem Gesetz (§ 1904 Abs. 5 BGB) folgt nämlich, dass dem Vollmachtgeber die Tragweite der Bevollmächtigung deutlich vor Augen geführt und die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten klar umschrieben werden muss. Da – so der Bundesgerichtshof – die Vollmacht erteilt werden kann, ohne dass zuvor eine rechtliche Beratung des Vollmachtgebers erfolgt, muss ihm durch den Vollmachtstext selbst verdeutlicht werden, dass er dem Bevollmächtigten die Entscheidung über sein Schicksal und über Leben und Tod anvertraut.
Die privatschriftliche Vollmacht machte jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs das Recht zur Letztentscheidung durch den Bevollmächtigten nicht hinreichend deutlich. Daher hatte das Gericht Zweifel, ob sie in der Situation tatsächlich ausreichte. „Allerdings hatte die Mutter zusätzlich auch eine notarielle Vorsorgevollmacht errichtet“, fasst Geschäftsführer Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg, die Entscheidung weiter zusammen. „Da diese den gesetzlichen Anforderungen genügte, konnte das Kind die Entscheidung über die lebensverlängernde Maßnahme doch für seine Mutter treffen.“
Schließlich stellte der Bundesgerichtshof noch klar, dass auch im Rahmen einer Patientenverfügung eine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung geäußert werden muss. „Man sollte daher in einer Patientenverfügung immer bestimmte ärztliche Maßnahmen nennen und Krankheitsbilder oder Behandlungssituationen klar umschreiben, statt nur allgemeine Anweisungen und Wünsche zu äußern“, übersetzt Dr. Walter die Entscheidung des Gerichts. Die Entscheidung macht deutlich, wie notwendig es ist, sich beraten zu lassen, statt solche Erklärungen allein und im stillen Kämmerlein zu erstellen.
Dr. Walter: „Beim Notar finden Sie eine solche Beratung!“
August 2016, Notarkammer Baden-Württemberg
Streit vermeiden – rechtzeitig den Nachlass regeln
Das Vermögen der deutschen Haushalte wächst stetig. Im Jahr 2014 lag das Geldvermögen laut Bundesbank bei rund 5,2 Billionen Euro. Gegenüber dem Jahr 2004 bedeutet dies eine Zunahme von mehr als 1,2 Billionen Euro. „Damit gewinnen auch Vermögensübertragungen in Form von Erbschaften zunehmend an Bedeutung“, berichtet Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg.
Doch auf den Erbfall sind nur die wenigsten vorbereitet, wie eine repräsentative Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach im Auftrag der Deutschen Bank ergeben hat. Nur jeder fünfte Deutsche hat sich bereits intensiver mit der Thematik befasst. Der Tod ist in Deutschland noch immer ein Tabuthema, über das nur ungern gesprochen wird. Hinzu kommt, dass das Erbrecht als kompliziert empfunden wird. So überrascht es nicht, dass nicht einmal die Hälfte der Befragten ein Testament gemacht hat.
„Sich auf die gesetzliche Erbfolge zu verlassen, kann jedoch verhängnisvoll sein“, warnt Dr. Walter. Das gesetzliche Leitbild geht noch immer von einer traditionellen Familiensituation aus. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Patchworkfamilien und Familien mit Pflegekindern finden ihre persönlichen Verhältnisse oft nur unzureichend in den gesetzlichen Regelungen berücksichtigt. Aber auch bei einer Familie traditioneller Prägung entspricht die gesetzliche Erbfolge häufig nicht den Vorstellungen der Betroffenen: Der überlebende Ehegatte erbt grundsätzlich neben den Kindern und wird mit diesen in eine Erbengemeinschaft gezwungen. Der Streit um das Erbe ist damit oft vorprogrammiert.
Dabei ist der Mehrheit der Befragten gerade besonders wichtig, dass ein Streit um das Erbe vermieden wird. Die Aufteilung des Erbes soll klar geregelt sein und den Erben sollen im Erbfall alle notwendigen Dokumente wie Testamente und Vollmachten vorliegen.
„Es ist deshalb wichtig, den vom Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraum zu nutzen und den Nachlass rechtzeitig zu regeln“, weiß Dr. Walter. Hier bietet der Notar Hilfestellung: Er klärt die individuellen Bedürfnisse, informiert über rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und formuliert rechtssicher den letzten Willen der Beteiligten. Durch eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister ist zudem sichergestellt, dass das Testament im Erbfall aufgefunden und zügig vom Nachlassgericht eröffnet wird.
Zur rechtlichen Vorsorge gehört es aber auch, sich rechtzeitig über die Erteilung einer Vorsorgevollmacht und die Errichtung einer Patientenverfügung Gedanken zu machen. Während die Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson berechtigt, für den Vollmachtgeber in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten tätig zu werden, legt die Patientenverfügung fest, welche Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe gestattet werden und welche zu unterbleiben haben.
„Gerade die Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann eine sinnvolle Ergänzung zur letztwilligen Verfügung sein“, erläutert Dr. Walter. Sofern die Fortgeltung der Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus vorgesehen ist, sichert diese nämlich auch die Verwaltung des Nachlasses bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Erben ermittelt sind bzw. sie ihre Erbenstellung nachweisen können. Dadurch ist gewährleistet, dass stets ein Berechtigter über den Nachlass verfügen kann. Die Hinzuziehung eines Notars bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht hat zudem den Vorteil, dass sich der Notar vor der Beurkundung von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers überzeugt. Dies kann dazu beitragen, spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Vollmacht zu vermeiden.
Man sollte also nicht lediglich darauf vertrauen, dass sich die Erben über die Aufteilung des Erbes schon einigen werden. Wer rechtzeitig vorsorgt und seinen Nachlass regelt, hat es vielmehr selbst in der Hand, den befürchteten Streit um das Erbe zu vermeiden.
August 2016, Notarkammer Baden-Württemberg
Unternehmensnachfolge im internationalen Kontext Die europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) ist auf alle Erbfälle seit dem 17. August 2015 anwendbar.
Die europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) ist auf alle Erbfälle seit dem 17. August 2015 anwendbar. Sie regelt in erster Linie, welches Recht auf Erbfälle in den EU-Mitliedstaaten zur Anwendung kommt. Auch wenn das Gesellschaftsrecht vom Anwendungsbereich der EU-ErbVO ausgenommen ist, sind die bestehenden Schnittstellen zum Gesellschaftsrecht von großer praktischer Relevanz.
Bei der Vererbung von Unternehmensbeteiligungen spielt neben dem Erbrecht das Gesellschaftsrecht eine entscheidende Rolle. Vereinfacht gesagt richtet es sich nach erbrechtlichen Vorschriften, wer zu welchem Anteil am Nachlass beteiligt ist, während die gesellschaftsrechtlichen Regelungen ausschlagend dafür sind, ob der Erbe tatsächlich dauerhaft als Gesellschafter in das Unternehmen nachrücken kann. Es muss daher sichergestellt werden, dass Erb- und Gesellschaftsrecht möglichst harmonisch ineinander greifen. Das anzuwendende Gesellschaftsrecht bestimmt außerdem darüber, welche Auswirkungen der Tod eines Gesellschafters auf den Fortbestand der Gesellschaft hat und ob die Gesellschafterstellung überhaupt vererblich ist.
Unternehmensnachfolge mit grenzüberschreitendem Bezug
Oft haben Erbfälle durch die fortschreitende Globalisierung einen grenzüberschreitenden Bezug, beispielsweise wenn der Erblasser im Ausland lebt oder im Ausland belegenes Vermögen hat. Bei solchen grenzüberschreitenden Sachverhalten können unterschiedliche Rechtsordnungen zur Anwendung gelangen, sodass beispielsweise das Erbrecht eines Landes und das Gesellschaftsrecht eines anderen Landes zum Tragen kommen. Die EU-ErbVO regelt, welches Erbrecht anwendbar ist – in der Regel das Recht des Landes, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hingegen existiert im Gesellschaftsrecht ein solch einheitliches Recht in Europa nicht, sodass weiterhin das jeweilige nationale Recht darüber entscheidet, welche Rechtsordnung für gesellschaftsrechtliche Fragen zur Anwendung kommt. Großer Gestaltungsspielraum im deutschen Gesellschaftsrecht
Nach deutschem Recht gilt jedenfalls für inländische Gesellschaftsformen das deutsche Gesellschaftsrecht. Vor allem im Bereich der Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) besteht hiernach großer Gestaltungsspielraum. Die Gesellschafter können anstelle der oftmals nicht den Bedürfnissen der Beteiligten entsprechenden gesetzlichen Regelungen passende Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen. So können im deutschen Personengesellschaftsrecht beispielsweise als Alternative zum Ausscheiden eines Gesellschafters im Todesfall sog. Fortsetzungs- und Nachfolgeklauseln vereinbart werden, welche die Fortsetzung der Gesellschaft allein mit den verbliebenen Gesellschaftern, oder die Nachfolge sämtlicher oder auch nur bestimmter Erben vorsehen können. Bei GmbH-Geschäftsanteilen können beispielsweise Klauseln sinnvoll sein, die es den übrigen Gesellschaftern erlauben, gegen eine Abfindung den Geschäftsanteil nach dem Tod eines Gesellschafters einzuziehen oder die Abtretung zu verlangen.
Rechtssicherheit durch notarielle Vertragsgestaltung
Die rechtlichen Probleme, die sich an der Schnittstelle von Erb- und Gesellschaftsrecht zeigen, sind insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten besonders komplex. Neben der optimalen Abstimmung zwischen gesellschaftsrechtlichen Regelungen und erbrechtlicher Gestaltung müssen potentiell unterschiedliche Rechtsordnungen miteinander in Einklang gebracht werden. „Für eine interessengerechte Regelung der Unterneh-mensnachfolge ist die vorausschauende Planung in solchen Fällen von besonderer Bedeutung“, erklärt Notar Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. „Auf Grund der Beurkundungszuständigkeit, die den Notarinnen und Notaren im deutschen Erb- und Gesellschaftsrecht zukommt, und deren bestehender Expertise auf diesen Gebieten, ist Ihr Notar der richtige Ansprechpartner, um durch umsichtige Vertragsgestaltung eine optimale Nachfolgeplanung gerade für Unternehmer zu gewährleisten.“ Die notarielle Beratung und Vertragsgestaltung ermöglicht somit auch in international gelagerten Fällen eine sichere Nachfolgeplanung an der Schnittstelle zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht.
Juli 2016, Notarkammer Baden-Württemberg
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